Namensnennung und Pressefreiheit: Wo sind die Grenzen?

Verfasst von: Siegfried Schwarz
Die volle Namensnennung ist unter bestimmten Umständen erlaubt. erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Täter schwerer Gewalttaten müssen es hinnehmen, dass ihr Name in den Medien wieder gegeben wird. Die Presse darf in aktuellen Presseberichten den Namen eines verurteilten Täters komplett benennen. Prominente hingegen müssten deutlich mehr Berichterstattung dulden. Zur Verhandlung stand der Fall eines bekannten Sportlers, der zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde.

Er hatte eine Domina gefesselt und mehrfach vergewaltigt. Darüber berichtete ein Magazin und hatte im Rahmen der Berichterstattung Foto, Namen und pikante Details aus dem Sexualleben des Angeklagten geschildert Die Richter meinten, zwar sei eine Identifizierung nicht immer grundsätzlich erlaubt. Wer aber Menschen angreife und verletze müsse dulden, das ein von ihm selbst verursachtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Es liege auch fern, dass gerade Sexualstraftäter sich auf den Schutz der Privatsphäre berufen können. (AZ 1 BvR 1107/09). Zurück zum Thema Zeitgeschichte:

Juristen und Gerichte beschäftigt die oft diskutierte Frage: Wann liegt ein Bildnis aus der Zeitgeschichte vor? Die Gerichte greifen regelmäßig auf ein „Gebilde der Personen der Zeitgeschichte“ zurück, welches über Jahre hinweg die Rechtsprechung zu dieser Frage prägt: Es wird unterschieden nach relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte. Als relative Personen der Zeitgeschichte treten jene Personen in Erscheinung, die im direkten Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Geschehnis vorübergehend (temporär) aus der Anonymität in den Fokus der Öffentlichkeit gelangen. Das Interesse der Öffentlichkeit beschränkt sich hier auf die Information über das Ereignis, macht aber den Betreffenden zur Person der Zeitgeschichte.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die abgebildete Person wider Willen oder bewusst das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Was sind relative Personen der Zeitgeschichte? Das können beispielsweise Straftäter sein, wenn das Tatgeschehen über den Rahmen des Alltäglichen hinaus geht und öffentliches Aufsehen erregt. Auch Beteiligte an spektakulären Strafprozessen, sofern diese Personen die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, fallen darunter: Staatsanwälte, Richter, Schöffen oder Zeugen. Und wie wird „die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen“ definiert? Beispielsweise indem Interviews gegeben werden oder sich in anderer Art und Weise öffentlich zum Verfahren geäußert wird.

Lotto-Millionäre, Ex-Terrorristen, Teilnehmer einer nicht alltäglichen (öffentlichen) Sportveranstaltung, Redner einer öffentlich angekündigten Veranstaltung, die Eltern einer Vierlings-Geburt oder Beteiligte an nicht alltäglichen öffentlich- oder zivilrechtlichen Streitigkeiten sind ebenso als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten. Zu differenzieren ist allerdings dann, wenn Staatsbedienstete der Exekutive betroffen sind. Beispiel Polizisten: Sind die Beamten an einer Täterfestnahme beteiligt und berührt diese Festnahme das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so sind die Polizisten damit Bestandteil eines zeitgeschichtlichen Geschehnisses und deswegen als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten. Ausnahmen gibt es, wenn es nach § 23 KUG erforderlich ist, die Anonymität der Beamten zu gewährleisten, sofern diese Anonymität Bestandteil der vorausgehenden Ermittlungszwecke war.

Aber: Die bloße Teilnahme an alltäglichen Polizeieinsätzen, macht die beteiligten Polizisten noch nicht zu relativen Personen der Zeitgeschichte. Das wechselt sofort, wenn ein Polizist im Einsatz eine Straftat begeht (z. B. Misshandlung von Demonstranten, Bestechlichkeit oder Fehlverhalten) oder Missstände im Polizeiapparat aufgedeckt werden sollen. Allerdings herrscht kein einheitliches Meinungsbild vor, ob Polizisten im Einsatz immer und in jedem Fall als relative Personen der Zeitgeschichte gelten. Wenn überhaupt, kommt es auf die in der Außenwirkung (z. B. durch das Tragen einer Uniform) verdeutlichte Beamteneigenschaft an und nicht auf die Person. Deshalb tendiert die Rechtsprechung eher in Richtung, dass eine Verbreitung und Veröffentlichung gezielter Gesichtsaufnahmen oder verunglimpfender Darstellungen unzulässig ist.

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